Mit der Einführung der Schlüsselzahl 196 für die Fahrerlaubnisklasse B (PKW) hat der Gesetzgeber Inhabern einer solchen Fahrerlaubnis ermöglicht, Krafträder der Klasse A1 zu führen. Die Regelung wurde hauptsächlich eingeführt, damit Autofahrer*innen problemlos auf Roller umsteigen können und so den innerstädtischen Verkehr entlasten – im besten Fall natürlich auf geräuschlos fahrende Elektroroller. Die Zielgruppe für die neu geschaffene Regelung sind erfahrene Autofahrer*innen, die im städtischen Bereich zusehends Schwierigkeiten erleben mit dem PKW unterwegs zu sein, für die aber der ÖPNV keine akzeptable Alternative darstellt. In den häufig als zu leistungsschwach empfundenen AM-Krafträdern sieht diese Zielgruppe meist ebenfalls keine attraktive Mobilitätslösung. Hier soll der erleichterte Zugang zu möglichst elektrisch angetriebenen Rollern der Fahrerlaubnisklasse A1 Abhilfe schaffen. Statt mit dem Verbrenner-PKW soll der Weg in die Innenstädte mit dem Elektroroller zurückgelegt werden.
Ausführliche Informationen erhälst du unter dem folgenden Link auf der Seite des Bundesverband Deutscher Fahrschulunternehmen e.V.
Die Fahrerlaubnis der Klasse B kann mit der Schlüsselzahl 196 erteilt werden für Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 ccm, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt. Die Berechtigung gilt nur im Inland.
Fahrerschulung
Für die Eintragung der Schlüsselzahl 196 in die Fahrerlaubnis der Klasse B bedarf es einer Fahrerschulung mit folgendem Umfang: Insgesamt 9 Unterrichtseinheiten von jeweils 90 Minuten. Diese setzen sich aus 4 theoretischen Einheiten und 5 praktischen Einheiten zusammen. Für die erfolgreiche Teilnahme an der Fahrerschulung hat der Teilnehmer während der fahrpraktischen Übungen seine Fähigkeit und Verhaltensweisen zum Führen von Krafträdern der Klasse A1 unter Beweis zu stellen. Nach Abschluss der Fahrerschulung stellen wir dir eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme aus.
Der Zeitraum zwischen dem Abschluss der Fahrerschulung und Eintragung der Schlüsselzahl 196 darf ein Jahr nicht überschreiten.
Hinweis
Mit der Eintragung der Schlüsselzahl B196 wird keine Fahrerlaubnis der Klasse A1 erworben, sodass mit dieser Berechtigung z.B. die Erweiterung auf die Klasse A2 (§ 15 Absatz 3 FeV) nicht möglich ist. Das heißt eine verkürzte Ausbildung bei Erweiterung von A1 zu A oder einen vereinfachter Aufstieg wie von A1 zu A2 und von A2 zu A ist nicht möglich. Außerdem gilt die Fahrerlaubniserweiterung B196 nur innerhalb Deutschlands.
Weitere Informationen unter Telefon: 0 28 64 / 77 83 oder sende uns eine Mail: ps-team-reken@gmx.de
Verantwortlich: Michael Wiesweg
Umsatzsteuer-ID: 307/5990/2170
Aufsichtsbehörde: Straßenverkehrsamt Borken, Burloer Straße 93, 46325 Borken